Höherer Zuschuss für Fahrzeugbeschaffung
Höherer Zuschuss für Fahrzeugbeschaffung

09. August 2021
Menschen mit Behinderungen können einen höheren Zuschuss bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs erhalten. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurde der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Änderung des § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) zum 10.06.2021 deutlich erhöht.
Künftig wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten für eine Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung des Bemessungsbetrags unberücksichtigt. Ein Zuschuss für erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattungen ist weiterhin zusätzlich möglich. Bislang lag der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bei max. 9.500 Euro. Viele MS-Betroffene werden durch diese Gesetzesänderung eine große Entlastung erfahren. Die AMSEL freut sich über diese Entwicklung.
Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung der beruflichen Rehabilitation. Zuständige Leistungsträger sind die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder bei Selbständigen und Beamten die Integrationsämter.
Wer kann Kraftfahrzeughilfe beantragen?
Versicherte, die wegen Art und Schwere der Behinderung für die Fahrt zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz zwingend auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen sind und denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zugemutet werden kann, können bei ihrem zuständigen Leistungsträger einen Antrag stellen. Ein Zuschuss ist möglich, wenn nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann.
Ferner muss der Antragsteller das Fahrzeug selbst führen können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt. Die Kraftfahrzeughilfe gilt auch für Heimarbeit-Beschäftigte, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, um die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen nach Maßgabe der folgenden Tabelle (die Werte werden jährlich angepasst):
Monatliches Netto-einkommen bis zu | Zuschuss in % vom Bemessungsbetrag nach § 5 KfzHV | Zuschuss höchstens | Eigenanteil in % an den Anschaffungs-kosten nach § 5 KfzHV |
1.320 EUR | 100 | 22.000 EUR | Kein Eigenanteil |
1.485 EUR | 88 | 19.360 EUR | 12 |
1.645 EUR | 76 | 16.720 EUR | 24 |
1.810 EUR | 64 | 14.080 EUR | 36 |
1.975 EUR | 52 | 11.440 EUR | 48 |
2.140 EUR | 40 | 8.800 EUR | 60 |
2.305 EUR | 28 | 6.160 EUR | 72 |
2.470 EUR | 16 | 3.520 EUR | 84 |
Über 2.470 EUR | Kein Zuschuss | 100 |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung (auch Beispielrechnung)
Ein Beispiel soll die Berechnung der Zuschusshöhe verdeutlichen: Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens ist für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von aktuell 395,00 EUR anzusetzen. Der Restwert eines vorhandenen Fahrzeugs wird bei der Zuschusshöhe berücksichtigt und verringert die Zuschusshöhe.
Beispiel:
Monatliches Nettoeinkommen | 1.800 EUR | |
Ein Familienangehöriger wird vom Versicherten unterhalten | abzüglich | 395 EUR |
zu berücksichtigendes Einkommen | 1.405 EUR | |
Kaufpreis des Kraftfahrzeugs (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung) | 25.000 EUR | |
höchstens jedoch | 22.000 EUR | |
Verkehrswert des Altwagens | abzüglich | 1.300 EUR |
Bemessungsbetrag | 20.700 EUR | |
Zuschuss somit 88 % von 20.700 EUR (auf volle 5 Euro aufgerundet) | 18.220 EUR | |
Kosten behinderungsbedingter Zusatzausstattungen, die ausschließlich wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, sowie Reparaturen von Zusatzausstattungen werden in der Regel für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug ohne Berücksichtigung des Einkommens in voller Höhe übernommen (z.B. Auffahrrampe für Rollstühle). Ebenso die Kosten des Einbaus, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit.
Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, die von Kraftfahrzeugherstellern lieferbar sind, z.B. automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker sind in ihrer Zuschusshöhe begrenzt. Zum Beispiel: Mehrkosten für ein automatisches Getriebe können nur bis zu 1.636 EUR bezuschusst werden. Das Einkommen bleibt auch hier unberücksichtigt.
Kosten für die Erlangung eines Führerscheins
Auch zu den Kosten, die für die Erlangung eines Führerscheins erforderlich sind, ist ein Zuschuss möglich. Hier gelten gesonderte Einkommensgrenzen. Bis zu einem Einkommen von 1.320 EUR können notwendige Kosten in voller Höhe übernommen werden. Bei einem Einkommen bis 1.810 EUR noch zwei Drittel und bis 2.470 EUR ein Drittel der Kosten. Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den Führerschein werden in voller Höhe übernommen und sollten im Antrag nicht vergessen werden.
Übernahme von Beförderungskosten
Sollte es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen und es auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug führt, ist auch ein Zuschuss zu den Beförderungskosten durch Beförderungsdienste (z.B. Taxi) möglich. Hierbei sind vom Versicherten Eigenanteile zu leisten.
Nähe Informationen zur Kraftfahrzeughilfe erteilt die Deutsche Rentenversicherung (Tel. 0800/10004800, Informationen zum Antrag auf Fahrzeughilfe;
Wo können Sie sich zusätzlich beraten lassen?
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), (https://www.teilhabeberatung.de)
Integrationsfachdienste, (https://www.ifd-bw.de )
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Redaktion: AMSEL e.V., 09.08.2021