Corona- Impfverordnung: Anspruch auf Schutzimpfung gegen Covid- 19 umfasst jetzt auch Auffrischungsimpfungen

DMSG - Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V.

Corona- Impfverordnung: Anspruch auf Schutzimpfung gegen Covid- 19 umfasst jetzt auch Auffrischungsimpfungen

Mittwoch 01.09.2021

Obwohl noch keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorliegt, geht die Kassenärztliche Bundesvereinigung davon aus, dass eine Auffrischungsimpfung durch die Vertragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden kann. Die Corona- Impfverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit ab heute in Kraft.

Die Möglichkeit der Auffrischungsimpfung besteht nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für diejenigen Personengruppen, die auch im Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz genannt wurden (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=221&jahr=2021). Beschlüsse – Gesundheitsministerkonferenz (GMK) www.gmkonline.de Gesundheitsministerkonferenz (GMK)

Dies betrifft folgende Personen, bei denen die abgeschlossene Impfserie (also zwei Impfungen bei Astra Zeneca, Biontech, Moderna oder eine Impfung bei Johnson und Johnson) bereits sechs Monate zurückliegt:

  • Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit
  • Menschen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen
  • Personen ab 80 Jahre
  • Immunsupprimierte und immungeschwächte Personen
  • Vollständige Impfung durch zwei Impfungen bei Astra Zeneca oder eine Impfung durch Johnson&Johnson
  • Einmalige Genenesenenimpfung durch einen Impfstoff von Astra Zeneca oder Johnson& Johnson


Auch in mehreren Bundesländern ist bereits in den Impfzentren eine entsprechende Auffrischungsimpfung für die genannten Personengruppen vorgesehen. Insgesamt ist derzeit nicht absehbar, ob die Verabreichung der Impfungen – ohne die entsprechende Empfehlung der STIKO – von Anfang an unproblematisch laufen wird, da nach ersten Bericht offenbar durchaus in der Praxis noch Irritationen bestehen sollen. Die BAG SELBSTHILFE hatte in ihrer kurzfristigen Stellungnahme eine zeitnahe Stellungnahme der STIKO und eine Erweiterung des Personenkreises auf alle vulnerablen Personen, insbesondere viele Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, gefordert.

Quelle: BAG Selbsthilfe – 01. 09. 2021

Redaktion: DMSG Bundesverband e.V. – 01.09.2021

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